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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin (BühnenPlastAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2000 BGBl. I S. 83
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-265 Berufliche Bildung

§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder eines Ornamentes,

2.
Anfertigen einer Freihandzeichnung,

3.
Herstellen einer Materialimitation,

4.
Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,

b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen;

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:

a)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,

b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BühnenPlastAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BühnenPlastAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BühnenPlastAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9  ...