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§ 9 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9



Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in Seehäfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die Hafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung von Seeschiffen an Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch den Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet wird.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt hält, 6. als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein Schiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde veräußert oder sonst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)" ersetzt. (26) In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die ...