Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§
2,
3 und
5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.