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Änderung § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 04.06.2016

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält,

2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll,

3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


(Text neue Fassung)

Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(heute geltende Fassung) 
 

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