(1) Für Amtshandlungen nach den §§
1 bis 17 des
Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den Honorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes werden ebenfalls Kosten erhoben.
(3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 7 AKostG Auslagen (vom 01.08.2013) ... der Auslandsvertretungen und der Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen entstehen, sind zu erstatten. (2) Für ... zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese ...