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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 6 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 6 Zuschläge



Der Bundesminister des Auswärtigen kann durch Rechtsverordnung auf Gebühren, die von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten für Amtshandlungen nach der auf Grund des § 2 erlassenen Gebührenverordnung erhoben werden, zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag festsetzen, der bis zu 200 v.H. der Gebühren betragen kann.

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