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§ 11 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 11 Entstehung der Kostenschuld



(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nummer 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

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