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§ 13 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 13 Kostenschuldner



(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.