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Synopse aller Änderungen des AKostG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 174 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AKostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
AKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 174 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kostenverordnung


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.

(2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht erhoben werden, weil der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der Auslagen steht.