Änderung § 1 Zucker-Denaturierungsprämienverordnung vom 28.12.2010

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der ZuckDenatPräV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker der Nummer 17.01 B I und B II b des Gemeinsamen Zolltarifs zu Futterzwecken erlassen sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur erlassen sind.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed