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Änderung § 1 Zucker-Denaturierungsprämienverordnung vom 28.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker der Nummer 17.01 B I und B II b des Gemeinsamen Zolltarifs zu Futterzwecken erlassen sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur erlassen sind.


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