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Änderung § 10 HSEG vom 11.06.2013

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§ 10 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
§ 10 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3. eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

 


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.