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Änderung § 5a HSEG vom 11.06.2019

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§ 5a HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 5a HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings


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(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass

1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,

2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,

3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,

4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und

5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen

1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,

2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,

3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,

4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und

5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.


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