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Zitierungen von § 5a HSEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HSEG Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen (vom 11.06.2019)
... auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt. (4) Die Erlaubnis für das Einbringen ...
§ 8 HSEG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse (vom 27.06.2020)
... sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
§ 3 GeoEngBV Form und Inhalt des Antrags
... Lücken oder fehlende Kenntnisse, und 9. Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erfüllt ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 45 WHG Reinhaltung von Küstengewässern (vom 11.06.2019)
... gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. ... für drei Jahre erteilt werden." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei ... 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings  ... sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das ...
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