Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

Anlage 1 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1) Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zutat:
Klassenname:
Raffinierte Öle,
ausgenommen Olivenöl
"Öl", ergänzt durch die Angabe
1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft
Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
raffinierte Fette"Fett", ergänzt durch die Angabe
1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei
oder mehreren Getreidearten
"Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke"Stärke"
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen"Fisch"
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen"Käse"
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen"Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung"
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen "Kräuter" oder "Kräutermischung"
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden"Kaumasse"
Paniermehl jeglichen Ursprungs"Paniermehl"
Saccharose jeder Art"Zucker"
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse"Glukosesirup"
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose"Dextrose" oder "Traubenzucker"
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus"Milcheiweiß"
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter "Kakaobutter"
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union"Wein"
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten 'Säugetiere' und 'Vögel', die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22). Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff, ...fleisch' bezeichnet werden:, ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind



TierartenFett (%)Bindegewebe 2) (%)
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen2525
Schweine3025
Vögel und Kaninchen1510


Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von, ...fleisch' erfüllt, so muss der, ...fleischanteil' entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe, ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe 'Fett' oder 'Bindegewebe' enthalten.

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1)
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

2)
Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt der Hydroxyprolin.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 9. Oktober 2006 BGBl. I S. 2260 m.W.v. 21. Oktober 2006

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Frühere Fassungen von Anlage 1 LMKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2006Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 09.10.2006 BGBl. I S. 2260

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Zitierungen von Anlage 1 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten (vom 14.10.2011)
...  (4) Abweichend von Absatz 3 1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angegeben werden; der Klassenname ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.10.2006 BGBl. I S. 2260
Artikel 3 FrSaftVuaÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 ...


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