Zutat: | Klassenname: |
Raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl | "Öl", ergänzt durch die Angabe 1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden. |
raffinierte Fette | "Fett", ergänzt durch die Angabe 1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden. |
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten | "Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke | "Stärke" |
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | "Fisch" |
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen | "Käse" |
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen | "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung" |
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen | "Kräuter" oder "Kräutermischung" |
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | "Kaumasse" |
Paniermehl jeglichen Ursprungs | "Paniermehl" |
Saccharose jeder Art | "Zucker" |
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse | "Glukosesirup" |
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose | "Dextrose" oder "Traubenzucker" |
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus | "Milcheiweiß" |
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | "Kakaobutter" |
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union | "Wein" |
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten 'Säugetiere' und 'Vögel', die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22). Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff, ...fleisch' bezeichnet werden: | , ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind |
Tierarten | Fett (%) | Bindegewebe 2) (%) |
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen | 25 | 25 |
Schweine | 30 | 25 |
Vögel und Kaninchen | 15 | 10 |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.10.2006 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2006 BGBl. I S. 2260 |