In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
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G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922