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Änderung § 2 ChemKostV vom 01.06.2008

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§ 2 ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 2 ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Gebührenanrechnung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:

1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I S. 1500);

2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;

3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;

4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990.

Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit, dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren angerechnet werden.



 

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