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Synopse aller Änderungen der ChemKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 126 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2 Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2 Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und

2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 5 In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) 1 Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. 2 Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. 3 Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.



4 Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 5 In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) 1 Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. 2 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. 3 Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 4 Widerruf und Rücknahme


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 5 Widerspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.



Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1. - 2.3 | (aufgehoben) |

vorherige Änderung

3. | Sonstige Amtshandlungen |



3. | Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |

3.1 | Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis
nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG | 60
je angefangene
Arbeitsstunde
eines GLP-
Inspektors
bis
25.000

3.2 | Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
(EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über die Aus­ und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU
Nr. L 63 S. 1) | 100

3.3 | Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV | 50

3.4 - 3.6 | (aufgehoben) |

4. | Zulassung von Biozid-Produkten |

4.1 | Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird | 10.000
bis
45.000

4.2 | Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird | 750

4.3 | Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG | 500

4.4 | Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG | 500

4.5 | Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG | 1.500
bis
17.500

4.6 | Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) | 10.000
bis
45.000

4.7 | Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
nach § 12c Abs. 2 ChemG | 2.000

4.8 | Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG | 500

4.9 | Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG | 750

4.10 | Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 2.500

4.11 | Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 500

4.12 | Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags
nach § 12h Abs. 2 ChemG | 75.000
bis
100.000

4.13 | Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG | 2.000

4.14 | Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) | 500
bis
2.000

4.15 | Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines
nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
genannten Richtlinie | 75.000
bis
125.000