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Synopse aller Änderungen der ChemKostV am 30.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2014 durch Artikel 1 der 4. ChemKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2014 geltenden Fassung
ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Gebührenermäßigung
§ 4 Widerruf und Rücknahme
§ 5 Widerspruchsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

§ 1 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2 Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

1. für die Erteilung einer Zulassung
nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und

2.
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

4
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 5 In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) 1 Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. 2 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. 3 Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.



(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2 Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3 Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 4 In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)




§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
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Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Gebühren-
Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro


1. - 2.3
| (aufgehoben) |

3.
| Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |

3.1
| Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis
nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG | 60
je angefangene
Arbeitsstunde
eines GLP-
Inspektors
bis
25.000


3.2
| Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
(EG)
Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über
die Aus­ und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU
Nr. L 63 S. 1)
| 100

3.3
| Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
| 50

3.4 - 3.6
| (aufgehoben) |

4.
| Zulassung von Biozid-Produkten |

4.1
| Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und12d ChemG, soweit nicht auf
eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird
| 10.000
bis
45.000


4.2
| Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und 12d ChemG, wenn
auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird
| 750

4.3
| Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG | 500

4.4
| Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG | 500

4.5
| Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG | 1.500
bis
17.500


4.6
| Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG
(zuzüglich Gebühr
nach Nummer 4.12) | 10.000
bis
45.000


4.7
| Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
nach § 12c Abs. 2 ChemG
| 2.000

4.8
| Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG | 500

4.9
| Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG | 750

4.10
| Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 2.500

4.11
| Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 500

4.12
| Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags
nach § 12h Abs. 2 ChemG
| 75.000
bis
100.000


4.13
| Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG | 2.000

4.14
| Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG
(zuzüglich Gebühr
nach Nummer 4.13) | 500
bis
2.000


4.15
| Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines
nach
einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes
in Anhang I, IA oder IB der
genannten Richtlinie
| 75.000
bis
125.000





Gebüh-
ren-Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro


1
| Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß
§ 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
|

1.1
| EU-Wirkstoffgenehmigungen |

1.1.1
| Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8
oder aufgrund eines Antrags nach
einer EU-Verordnung nach Artikel 28
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr

nach Nr. 1.1.2 | 189.800

1.1.2
| Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Nr. 1.1.1 | 47.500

1.1.3 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfas-
sende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4 | 94.900

1.1.4 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi-
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3 | 15.800

1.1.5 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach
Nr. 1.1.6 | 47.500

1.1.6 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi-
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5 | 15.800

1.2 | Nationale Produktzulassungen |

1.2.1 | Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 50.000

b)
einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 75.000

1.2.2 | Nationale Zulassung nach
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 14.300

b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist,
die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 19.600

1.2.3
| Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 55.000

b)
einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 82.500

1.2.4 | Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz
2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 19.300

b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 27.100

1.2.5 | Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
in
Verbindung
mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9
| 50.500

b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9
| 75.750

1.2.6
| Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in
Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
|

a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
| 14.800

b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 20.300

1.2.7 | Verlängerung einer nationalen
Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der
eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle |

a) eines Biozidprodukts | 50.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 75.000

1.2.8 | Verlängerung einer nationalen Zulassung
nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
|

a) eines Biozidprodukts
| 25.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 37.500

1.2.9 | Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach
Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört | 1.200

1.3 | Vereinfachte Produktzulassungen |

1.3.1 | Vereinfachte
Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a)
eines Biozidprodukts | 13.400

b) einer Biozidproduktfamilie | 20.100

1.3.2 | Registrierung
nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der
Bereitstellung
auf dem Markt |

a) eines
nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produkts
| 1.200

b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produktfamilie
| 1.800

1.3.3 | Verlängerung einer vereinfachten Zulassung |

a) eines Biozidprodukts | 6.700

b) einer Biozidproduktfamilie | 10.100

1.4 | Zulassung eines gleichen Biozidprodukts |

1.4.1 | Zulassung aufgrund einer Verordnung
nach Artikel 17 Absatz 7 der Verord-
nung (EU)
Nr. 528/2012 |

a) eines gleichen Biozidprodukts
| 1.200

b)
einer gleichen Biozidproduktfamilie | 1.800

1.5
| Gegenseitige Anerkennungen |

1.5.1 |
Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
|

a) eines Biozidprodukts
| 15.500

b) einer Biozidproduktfamilie | 23.300

1.5.2 | Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung
nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts | 3.500

b) einer Biozidproduktfamilie | 5.300

1.6 | Unionszulassungen |

1.6.1 | Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung
nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
|

a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9
| 60.000

b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 90.000

1.6.2 | Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 28.500

b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch
zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 42.700

1.6.3 | Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 65.000

b)
einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 | 97.500

1.6.4
| Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in
Verbindung mit Artikel 55 Absatz
2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
| 33.500

b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde | 50.200

1.6.5 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung
nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle
|

a) eines Biozidprodukts
| 60.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 90.000

1.6.6 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung
der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle |

a) eines Biozidprodukts | 30.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 45.000

1.7 | Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen
und gegenseitigen Anerkennungen |

1.7.1 | Änderung einer
Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
|

a) eines Biozidprodukts
| 350

b) einer Biozidproduktfamilie | 530

1.7.2 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle |

a) eines Biozidprodukts | 3.800

b) einer Biozidproduktfamilie | 5.700

1.7.3 | Änderung einer Zulassung
nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für
Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
|

a) eines Biozidprodukts
| 37.100

b) einer Biozidproduktfamilie | 55.700

1.7.4 | Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die
Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchfüh-
rungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet.
Im Falle |

a)
eines Biozidprodukts | 37.100

b) einer Biozidproduktfamilie | 55.700

1.7.5 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle |

a)
eines Biozidprodukts | 350

b) einer Biozidproduktfamilie
| 530

1.7.6 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern
nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle |

a) eines Biozidprodukts | 3.800

b) einer Biozidproduktfamilie | 5.700

1.8 | Sonstige Anträge
und Meldungen |

1.8.1 | Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz
2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
| 2.900

1.8.2
| Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 | 230

1.8.3 | Genehmigung
eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach
Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information | 120

1.8.4 | Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung | 120

1.8.5 | Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 oder nach
§ 12g Absatz 3 ChemG | 2.500

1.9 | Zusatzgebühren für Produktzulassungen
nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1 |

1.9.1
| Je weiterem enthaltenen Wirkstoff |

a) in einem Biozidprodukt | 4.000

b) in einer Biozidproduktfamilie | 6.000

1.9.2 | Je weiterer Produktart |

a)
eines Biozidprodukts | 4.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 6.000

1.9.3 | Je weiterer Verwenderkategorie |

a)
eines Biozidprodukts | 4.000

b)
einer Biozidproduktfamilie | 6.000

1.9.4 | Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff |

a) in einem Biozidprodukt | 10.000

b) in einer Biozidproduktfamilie | 15.000

1.9.5 | Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten
nach Artikel 19
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

a) eines Biozidprodukts | 5.000

b) einer Biozidproduktfamilie | 7.500

2 | Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen |

2.1 | Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Ab-
satz
2 Nummer 3 ChemG | 78 je angefangene
Arbeitsstunde eines
GLP-Inspektors;
höchstens 25.000

2.2 | Verfahren
der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parla-
ments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60) gemäß
§ 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG |

2.2.1 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff ausschließlich
in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung auf-
geführt ist | 100

2.2.2 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4
der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung auf-
geführt ist
| 250'.