Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der KfzServTPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.


Anzeige