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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 13 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzServTPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
§ 4 Prüfungsinhalte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 Bestehen der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6 Abs. 3)
(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

§ 4 Prüfungsinhalte


(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:

1. Handlungsbereich 'Technik':

a) Fahrzeugtechnik,

b) Fahrzeugsysteme,

c) Werkstatt- und Betriebstechnik;

2. Handlungsbereich 'Organisation, Kooperation und Kommunikation':

a) Auftragsabwicklung,

b) Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung,

c) Kostenabschätzung,

d) Information,

e) Dokumentation,

f) Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung,

g) Kundenbetreuung und -beratung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fahrzeugtechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltechnik soweit beherrscht, daß er die Funktionsweise von Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsystemen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerkmale und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fahrzeugtechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltechnik soweit beherrscht, daß sie die Funktionsweise von Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsystemen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerkmale und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Funktionsweise von Bauteilen und Funktionseinheiten,

2. Funktionsweise und Einsatz von Meßgeräten und Einrichtungen,

3. Funktionsweise von Fahrzeugsystemen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fahrzeugsysteme' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Nutzung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen verstehen kann. Er soll in der Lage sein, die einzelnen Fahrzeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzugrenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Fahrzeugsysteme' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie unter Nutzung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen verstehen kann. Sie soll in der Lage sein, die einzelnen Fahrzeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzugrenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Identifikation und Beschreibung von Fahrzeugsystemen sowie deren Funktionseinheiten und Bauteilen,

2. Installation von Fahrzeugsystemen,

3. Diagnose und Instandhaltung von Fahrzeugsystemen,

4. Optimierung von Fahrzeugsystemen,

5. Behebung der Fehler von Fahrzeugsystemen,

6. wechselseitige Beeinflussung von Fahrzeugsystemen.

Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der folgenden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:

1. Bordnetz,

2. Beleuchtungssysteme,

3. Ladestromsysteme,

4. Startsysteme,

5. Motormanagement- und Antriebssysteme,

6. Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,

7. Informations- und Kontrollsysteme,

8. Diebstahlsicherungssysteme.

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(4) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Werkstatt- und Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Werkstatt- und Betriebstechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Funktionssicherung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,

2. Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,

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3. sachgerechter und vorschriftsgemäßer Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Auftragsabwicklung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kundenaufträge technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen kann. Er soll in der Lage sein, die personellen Anforderungen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden verantwortlich Termine abzusprechen. Er soll eine effiziente Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vornehmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:



3. sachgerechter und vorschriftsgemäß sie Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Auftragsabwicklung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Kundenaufträge technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen kann. Sie soll in der Lage sein, die personellen Anforderungen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden verantwortlich Termine abzusprechen. Sie soll eine effiziente Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vornehmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Umsetzen von Kundenaufträgen in Werkstattaufträge,

2. Festlegen des Arbeitsablaufs, des Zeitaufwandes und der personellen Anforderungen,

3. Bestimmen der erforderlichen Teile, Werkzeuge und Hilfsstoffe.

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(6) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die unterschiedlichen Ersatz- und Zubehörteile und deren Varianten kennt und diese unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(6) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die unterschiedlichen Ersatz- und Zubehörteile und deren Varianten kennt und diese unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Identifizieren von Fahrzeugen, Baugruppen und Systemen,

2. Ermittlung der für ein Fahrzeug einsetzbaren Ersatz- und Zubehörteile,

3. Beurteilung von Alternativen,

4. Einschätzung der Zulässigkeit von Ersatzteilen und Zubehör.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kostenabschätzung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent machen und durch geeignete Handlungsalternativen und Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(7) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kostenabschätzung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent machen und durch geeignete Handlungsalternativen und Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ermitteln und Entscheiden von Instandsetzungsalternativen,

2. Ermitteln des optimalen Reparaturweges,

3. Ermitteln der für die Reparatur erforderlichen Arbeitszeiten und deren Preise,

4. Ermitteln der Ersatzteilpreise.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Information' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung von Informationen und deren Aktualität sowie von Informationssystemen und Informationshilfen für Betriebsabläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Er soll die erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(8) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Information' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung von Informationen und deren Aktualität sowie von Informationssystemen und Informationshilfen für Betriebsabläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Sie soll die erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Kenntnis der unterschiedlichen für den Service notwendigen Informationen und ihrer Bedeutung,

2. sachgerechte Anwendung der branchenüblichen Informationsmittel und Informationssysteme.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Dokumentation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Funktion und Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten einschätzen und diese für seine Arbeit nutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(9) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Dokumentation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Funktion und Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten einschätzen und diese für ihre Arbeit nutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Kenntnis der Bedeutung von Dokumentationen für Rechts- und Gewährleistungsfragen sowie für die Qualitätssicherung,

2. Nutzung vorhandener betrieblicher und außerbetrieblicher Dokumentationen,

3. Dokumentation von Prüfergebnissen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung persönlicher Motivation und Qualifikation für den Unternehmenserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschätzen kann. Er soll in der Lage sein, seine eigene Funktion im Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und seinen Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(10) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung persönlicher Motivation und Qualifikation für den Unternehmenserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschätzen kann. Sie soll in der Lage sein, ihre eigene Funktion im Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und ihren Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau- und Ablauforganisation in Kraftfahrzeug-Betrieben,

2. Bedeutung von Kommunikation und Motivation für die betriebliche Leistungserstellung,

3. Bedeutung von Qualifikation, Einschätzung von Qualifikationsbedarf,

4. Bedeutung, Durchführung und Unterstützung betrieblicher Schulung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kundenbetreuung und Kundenberatung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch einschätzen und in seinem Arbeitsbereich entsprechend handeln kann. Dabei soll er sowohl indirekt über den Service, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(11) Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kundenbetreuung und Kundenberatung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch einschätzen und in ihren Arbeitsbereich entsprechend handeln kann. Dabei soll sie sowohl indirekt über den Service, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Voraussetzungen für gute Kundenbeziehungen,

2. Nutzung der Kundenaussagen für die Diagnose,

3. Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber dem Kunden,

4. Formulierung von Aufträgen und Angeboten im Gespräch mit dem Kunden,

5. technische Beratung der Serviceberater und der Geschäftsleitung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Aufgabe entspricht.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Bestehen der Prüfung




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist die in der Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamtprüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat.

(3) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

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§ 7 (neu)




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und

3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 2 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 8 (neu)




§ 8 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Wiederholung der Prüfung




§ 9 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse




§ 10 Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse


Prüfungszeugnisse von Weiterbildungsstätten über das Bestehen der Prüfung zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin nach dem Branchenmodell des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1998 sind den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschriften


(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.09.2023) 
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Anlage (zu § 6 Abs. 3)




Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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(siehe BGBl. I 1997 S. 3131 - 3132)


1. In Satz 1 werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 3127)'
die Wörter ', die durch Artikel 53 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

2. Nach dem Wort 'bestanden.' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. der Satz:

'Die Prüfung bestand aus

1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Technik' mit dem Schwerpunkt 'Fahrzeugsysteme', integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte 'Werkstatt- und Betriebstechnik', 'Information' und 'Dokumentation',

2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen 'Technik' und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' mit den Schwerpunkten 'Fahrzeugsysteme', 'Werkstatt- und Betriebstechnik' und 'Auftragsabwicklung' integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei aus § 4 Absatz 6 bis 11,

3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen 'Technik' und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' und

4. einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten 'Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung' sowie 'Kundenbetreuung und -beratung'',

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote in Worten,

5. Befreiungen nach § 5.