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§ 13 - Satzung der Deutsche Postbank AG (PostbAGSa k.a.Abk.)

§ 13 Einberufung



(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax einberufen.

(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.

(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.

 
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Zitierungen von § 13 Satzung der Deutsche Postbank AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PostbAGSa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostbAGSa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 PostbAGSa Ausschüsse
...  (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus seiner ...