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§ 20a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist, und eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes.

(2) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt wird. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung bestanden ist.

(3) 1Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B:

1.
Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen; medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten; Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen,

2.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung; Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung; Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung.

2Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 4Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrachtung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. 6Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.

(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächergruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wiederholt werden.

(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 20a PsychTh-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

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Zitierungen von § 20a PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20b PsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ...
§ 20c PsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2, 6. die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches ... und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des ...
Anlage 7 PsychTh-APrV (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (vom 01.01.2014)


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