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Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

A. Grundkenntnisse 200 Stunden


1.
Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie

2.
Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen

2.1
Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren

2.2
Psychosomatische Krankheitslehre

2.3
Psychiatrische Krankheitslehre

3.
Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung

4.
Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen

5.
Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen

6.
Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen

7.
Prävention und Rehabilitation

8.
Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten

9.
Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren

10.
Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen

11.
Berufsethik und Berufsrecht,

medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,

Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,

Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen

12.
Geschichte der Psychotherapie

B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden


1.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,

Indikationsstellung und Prognose,

Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung

2.
Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,

Einleitung und Beendigung der Behandlung

3.
Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung

4.
Krisenintervention

5.
Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie

6.
Therapiemotivation des Patienten,

Entscheidungsprozesse des Therapeuten,

Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozeß

7.
Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen

8.
Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen



 

Zitierungen von Anlage 1 PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PsychTh-APrV Theoretische Ausbildung
... Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1 ). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. Die ... die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dabei sind ...
§ 16 PsychTh-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung
... Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen ...
§ 20a PsychTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B: 1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B: 1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich ...