Die in §
7 Abs. 3 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach §
1 Abs. 4 des
Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.