Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau (WerbeKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808
Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WerbeKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerbeKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WerbeKfmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Lehrberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...


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