§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
interne Verweise
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