(1) Die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Finanzanwärterin/Finanzanwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Steuerinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Steuerinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Steuerinspektorin/Steuerinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 10 Steueroberinspektorin/Steueroberinspektor,
- b)
- Besoldungsgruppe A 11 Steueramtfrau/Steueramtmann,
- c)
- Besoldungsgruppe A 12 Steueramtsrätin/Steueramtsrat,
- d)
- Besoldungsgruppe A 13 Steueroberamtsrätin/Steueroberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.