(1) Für die Fachstudien, die berufspraktischen Studienzeiten und die Leistungsnachweise und Bewertungen gelten die Regelungen des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst entsprechend.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.