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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrpläne über den Berufsschulunterricht in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

3.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IndMet/IndElekBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMet/IndElekBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IndMet/IndElekBGJAnrV Übergangsregelung
... Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen ...
Anlage 1 IndMet/IndElekBGJAnrV (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 2 IndMet/IndElekBGJAnrV (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe