§ 349 - Reichsversicherungsordnung (RVO k.a.Abk.)

G. v. 15.12.1924 RGBl. I S. 779; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 820-1 Versicherung nach der Reichsversicherungsordnung
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§ 349


§ 349 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

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Zitierungen von § 349 Reichsversicherungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 349 RVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 358 RVO
... mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349 , 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesundheits-Reformgesetz (GRG)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Artikel 68 GRG Dienstordnung
... §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung ...


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