Änderung § 413 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 413 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 413 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 413


(Text neue Fassung)

§ 413 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufsicht über den Verband führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht bestimmte sonstige Behörde.

(2) Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 358 und 360 entsprechend. Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 



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