§ 2 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)

neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch

a)
Art und Dauer der Verwendung,

b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,

c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

f)
extreme Klimabelastungen;

2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch

a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,

b)
minenverseuchtes Gebiet,

c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung V. v. 1. November 2015 BGBl. I S. 1923 m.W.v. 1. November 2014

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Frühere Fassungen von § 2 AuslVZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2014 (11.11.2015)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
aktuell vorher 12.02.2009 (23.04.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807
aktuellvor 12.02.2009 (23.04.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AuslVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen". b) Der Satzteil vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
Artikel 1 2. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. Allgemeine physische und psychische ...


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