Änderung § 1 AuslVZV vom 12.02.2009

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§ 1 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland


vorherige Änderung

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses der Bundesregierung das Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. Anspruchsberechtigend sind
regelmäßig nur Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten eines Einsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer Beratungstätigkeit für ausländische Staaten und bei Inspektionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag.



1 Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. 2 Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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