Synopse aller Änderungen der AuslVZV am 01.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2014 durch Artikel 1 der 2. AuslVZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AuslVZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen


Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere

1.1
Art und Dauer der Verwendung,

1.2
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,

1.3
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

1.4 erhebliche und damit
potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

1.5
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

1.6
extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere

2.1
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,

2.2
minenverseuchtes Gebiet,

2.3
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

2.4
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

(Text neue Fassung)

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch

a)
Art und Dauer der Verwendung,

b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,

c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

d) erhebliche,
potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

f)
extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch

a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,

b)
minenverseuchtes Gebiet,

c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.



§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags


(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

vorherige Änderung

1. Stufe 1:

Allgemeine, typischerweise
mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen,

bis zu
30 Euro;

2. Stufe 2:

Stärker
ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch

a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,

b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern,

oder

c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,

46 Euro;

3. Stufe 3:

Über
die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch

a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen,

oder

b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,

62 Euro;

4. Stufe 4:

Hohe
Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

78 Euro;

5. Stufe 5:

Sehr
hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

94 Euro;

6. Stufe 6:

Extreme
Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,

110 Euro.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.




|
Stufe | Mehraufwendungen oder Belastungen | Zuschlag

| 1 | 2 | 3

1 | 1 | Allgemeine,
mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder
unterstützender
Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen |
30 Euro

2 | 2 | Stärker
ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung,
die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung
zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa)
qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb)
der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische
oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 46 Euro

3 | 3 | Über
die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder

b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung,
insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 62 Euro

4 | 4 | Hohe
Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-
setzungen, terroristische
Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie,
Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 78 Euro

5 | 5 | Sehr
hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-
bedingungen,
durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren
gesundheitlichen Gefährdungen | 94 Euro

6 | 6 | Extreme
Belastungen durch
a)
Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen,
konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe
oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht |
110 Euro


(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) 1 Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 2 Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.






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