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Änderung § 17 ArbPlSchG vom 09.08.2008

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§ 17 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 17 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 13 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 17 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) (Inkrafttreten)

(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluss des Wehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzuwenden.

(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.

(4)
Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Grundwehrdienst.

(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im Anschluss an den vollen oder verkürzten Grundwehrdienst nach
§ 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, 13 und 14a entsprechend.

(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des
§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.

(7) Für Anspruchsberechtigte,
die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.



(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind
§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften,
die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.