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Änderung § 16a ArbPlSchG vom 14.03.2015

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§ 16a ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 16a ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit


(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,

2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. *)

(3) (weggefallen)

(4) 1 Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

---
*) Anm. d. Red.: vermutlicher Fehler in der Neubekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055): Die dort genannte Fassung

(Text alte Fassung)

'(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.'

(Text neue Fassung)

'(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.'

wurde durch § 62 Abs. 13 Nr. G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ersetzt.



(heute geltende Fassung) 
 

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