§ 10 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 10 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Freiwillige Wehrübungen | |
(Text alte Fassung) Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. | (Text neue Fassung) Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. |