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Änderung § 17 ArbPlSchG vom 12.02.2009

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§ 17 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 17 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 13 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 i.V.m § 63 Abs. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übergangsvorschrift


(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.'


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