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§ 5 - Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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§ 5 Ermittlung der Emissionen



(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:

1.
Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,

3.
Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.

(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 5 11. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 11. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 11. BImSchV Emissionserklärung (vom 01.03.2007)
... wie z. B. NMVOC als Summenpa- rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 4 Absatz 6 AEG, § 4 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 5 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 6 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 ...

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 6 31. BImSchV Genehmigungsbedürftige Anlagen
... alle drei Jahre erfolgen oder die Messung kann durch Berechnung ersetzt werden, entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren hat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 BImSchV11uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (vom 01.03.2007)
... wie z. B. NMVOC als Summenpa- rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige ...