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§ 9a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9a Verbringungsverbot für Tiere



Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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Zitierungen von § 9a BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, ... oder den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Fischen nach ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... einführt, ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a , § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder ...
Anlage 5 BmTierSSchV (zu § 9a) Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... einführt, ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a , § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder ...