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§ 12 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten



(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.

(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben

1.
in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder

2.
der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat.

(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.



 

Zitierungen von § 12 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12 , 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in ... in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder ... anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt, 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in ... Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder ... anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt, 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf ...