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§ 16 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen



Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von

1.
nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,

2.
Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und

3.
Lagern nach § 36a Abs. 4

sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.





 

Frühere Fassungen von § 16 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579
aktuellvor 08.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BmTierSSchV Ruhen der Zulassung (vom 08.04.2006)
... Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 ...
§ 43 BmTierSSchV Wirksamwerden von Bekanntmachungen
... kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz ...
Anlage 8 BmTierSSchV (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden (vom 07.05.2016)
... des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im ... Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Nummern 15 bis 29. 4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16 Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 39a werden jeweils die ... 6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 7. In § 10a Abs. 2 werden a) in Nummer 3 ... „Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend." 10. § 19 wird wie folgt geändert:  ... des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im ... Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... und Verbraucherschutz" gestrichen. 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2, § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 6 SamEnV Kennzeichnung von Samen
... Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. ...
§ 7 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
... 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der sonstigen ... 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der sonstigen ...
§ 8 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der ...
§ 13 SamEnV Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
... nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.  ...
§ 14 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
... 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. (3) Wenn Eizellen oder Embryonen ... 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit.  ...
§ 15 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
... 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der ...