Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EltZV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EGBEEG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der EltZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 EltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(Text alte Fassung)

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme. Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.