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§ 12 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 12



(1) Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung an einem im Schutzbereich gelegenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1 entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.



 

Zitierungen von § 12 Schutzbereichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SchBerG
... Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen ...
§ 29 SchBerG
... bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren, ...