(1) Zahlungspflichtig ist der Bund.
(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht nach diesen Verträgen unbeschadet §
25 Abs. 4.
§ 25 SchBerG ... für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16 ), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der ...