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§ 28 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 28



(1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Französischen Republik zu Schutzbereichen in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden, so gelten diese über die in Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und in den dazu ergangenen Gesetzen bestimmte Frist hinaus bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schutzbereiche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung finden auf die in Absatz 1 genannten Grundstücke mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr Anwendung.



 

Zitierungen von § 28 Schutzbereichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SchBerG
... weiterhin in dieser Höhe zu gewähren, längstens jedoch bis zu dem in § 28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt. (2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft in ...