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Änderung § 9 Schutzbereichgesetz vom 23.05.2015

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.

(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.

(Text alte Fassung)

(3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.