Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken nur dann überflogen werden, wenn
- 1.
- die Flughöhe mindestens 300 m (1.000 Fuß) über Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Werten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) eingehalten werden;
- 2.
- der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtigten Flugweg einzuhalten;
- 3.
- der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, gewährleistet ist;
- 4.
- der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs hat.
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln ...
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328