Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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§ 32 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken


§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert

Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken nur dann überflogen werden, wenn

1.
die Flughöhe mindestens 300 m (1.000 Fuß) über Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Werten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) eingehalten werden;

2.
der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtigten Flugweg einzuhalten;

3.
der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, gewährleistet ist;

4.
der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs hat.

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Zitierungen von § 32 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42). (2) Nach ...
§ 33 LuftVO Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
... Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben ...
§ 34 LuftVO Such- und Rettungsflüge
... Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 1 DEV 2020 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge
... 4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden; 5. Flüge, bei denen das ...


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