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§ 34 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 34 Such- und Rettungsflüge



Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen werden.



 

Zitierungen von § 34 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34 ) oder den Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42). (2) Nach Sichtflugregeln ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 1 DEV 2020 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge
... Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden; 5. Flüge, bei denen das ...