Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach §
27a festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das benutzte Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt; 9. die nach § 4 ...