Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO) Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe Anlage 1 zur Luftverkehrs-Ordnung

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Zitierungen von Anlage 1 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftVO Luftfahrzeuge auf dem Wasser
... Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter nach Anlage 1 zu führen, sofern sie sich nicht in einem Gebiet befinden, in dem Wasserfahrzeuge nicht ...


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